Die Kl. beantragte am 8.3.2010 bei dem Bekl. den Abschluss einer selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung. Die Gesundheitsfragen in dem Versicherungsantrag verneinte sie. Der Bekl. erteilte den Versicherungsschein vom 13.4.2010. In § 12 der AVB Allgemeinen Bedingungen heißt es auszugsweise wie folgt:

Werden Leistungen aus dieser Versicherung verlangt, sind uns unverzüglich auf Kosten des Ansprucherhebenden folgende Unterlagen einzureichen … ausführliche Berichte der Ärzte und anderer Heilbehandler, die die versicherte Person gegenwärtig behandeln bzw. behandelt oder untersucht haben, über Ursache, Beginn, Art, Verlauf und voraussichtliche Dauer des Leidens sowie über den Grad der Berufsunfähigkeit oder die Art und den Umfang einer Pflegebedürftigkeit … Wir können außerdem weitere ärztliche Untersuchungen durch von uns beauftragte unabhängige Ärzte sowie notwendige Nachweise – auch über die wirtschaftlichen Verhältnisse und ihre Veränderungen – verlangen, insbesondere zusätzliche Auskünfte und Aufklärungen auch über den Gesundheitszustand der versicherten Person vor oder nach ihrer Vertragserklärung.

Im März 2013 beantragte die Kl. Berufsunfähigkeitsleistungen bei dem Bekl. Die Kl. unterzeichnete am 3.4.2013 eine von dem Bekl. vorformulierte Schweigepflichtentbindungserklärung, mit der sie ihre Krankenversicherung umfassend von der Schweigepflicht entband. Mit Schreiben vom 5.4.2013 wandte sich der Bekl. an die E und bat um Auskunft. Mit Schreiben vom 22.4.2013 teilte die E dem Beklagten mit, dass sich eine Auskunft zu Vorerkrankungen nur auf die Diagnose beziehen dürfe, zu der die Prüfung erfolge. Die Kl. übersandte dem Bekl. ferner ein Schreiben der E vom 13.5.2013, wonach die E ab Versicherungsbeginn 1.6.2007 eine begrenzte Auskunft auf psychische und nervöse Beschwerden sowie Erschöpfungszustände erteilte. In dem Schreiben heißt es: Ambulante Behandlungen der Psyche seit 2007: Behandlung durch Dr. T, 21.9.2010 bis 15.11.2010 wegen Erschöpfungszustand. …

Mit Schreiben vom 28.4.2015 stellte der Bekl. der Kl. eine vorformulierte Schweigepflichtentbindungserklärung betreffend den Arzt Dr. T für den Zeitraum vom 8.3.2005 bis 8.3.2010 und die E AG für Auskunft zum Zeitraum 1.1.2007 bis 8.3.2010 betreffend näher beschriebene Erkrankungen. Diese Schweigepflichtentbindungserklärung unterzeichnete die Kl. nicht.

Die Kl. behauptet, sie sei als selbstständige Versicherungsmaklerin tätig gewesen und seit dem 24.9.2012 wegen einer depressiven Episode berufsunfähig. Sie leide ferner an kreisrundem Haarausfall und Neurodermitis. Sie behauptet, sie habe die E aufgefordert, die von dem Bekl. erbetene vollständige Auskunft zu erteilen. Daraufhin habe die E sie hingewiesen, dass solche Auskünfte nicht geschuldet seien. Sie ist der Ansicht, sie habe mit der Unterzeichnung der umfassenden Schweigepflichtentbindungserklärung schon das erforderliche getan.

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