Nach einer Entscheidung des VGH Baden-Württemberg v. 2.9.2014 (Az.: 10 S 1302/04) ist das Verhältnis der Löschungsregelung des § 65 Abs. 3 Nr. 1 StVG in der ab 1.5.2014 geltenden Fassung zum sog. Tattagsprinzip ungeklärt. Nach dieser Vorschrift sind Punkte für Verkehrsverstöße, die nach dem Recht des neuen Fahreignungsregisters nicht mehr mit Punkten bewertet werden, am 1.5.2014 zu löschen. Es sei deshalb zweifelhaft, ob eine Fahrerlaubnisentziehung, die wegen des Erreichens von 18 Punkten unter dem Regime des alten Punktsystems verfügt worden ist, nach dem Tattagsprinzip weiterhin rechtmäßig ist, obwohl im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung – hier des Widerspruchsbescheides – die Tat, die zum Erreichen von 18 oder mehr Punkten geführt hat, in Folge des Übergangs zum Fahreignungsregister nicht mehr berücksichtigungsfähig und daher am 1.5.2014 zu löschen ist.

Quelle: Mitteilung der Richter des 10. Senats beim VGH Baden-Württemberg, Mannheim

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