Das BVerwG hat eine Klage abgewiesen, auf die hin der Freistaat Bayern verurteilt werden sollte, es zu unterlassen, durch den verdeckten Einsatz automatisierter Kennzeichenerkennungssysteme Kennzeichen von Kraftfahrzeugen des Klägers zu erfassen und mit polizeilichen Dateien abzugleichen. Der Freistaat Bayern setzt seit 2006 stationäre und mobile Kennzeichenerfassungsgeräte ein, mit denen erfasste Kennzeichen mit Fahndungsdateien abgeglichen werden. Der Kläger wohnt in Bayern und hat einen weiteren Wohnsitz in Österreich. Er ist nach seinen Angaben häufig in Bayern mit seinem Kraftfahrzeug unterwegs. Seiner Ansicht nach beeinträchtige der automatisierte Abgleich seiner Kfz-Kennzeichen sein allgemeines Persönlichkeitsrecht und greife in sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Nach Ansicht des BVerwG liegt ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung als Unterfall des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht vor. Sofern bei dem erfassten Kennzeichen keine Übereinstimmung mit den Daten der Fahndungsdatei festgestellt wird, sei rechtlich und technisch gesichert, dass die Daten anonym bleiben und sofort spurenlos und ohne die Möglichkeit, einen Personenbezug herzustellen, gelöscht werden. Ein Eingriff liege nur vor, wenn tatsächlich eine Übereinstimmung des Kennzeichens mit den Fahndungsdaten vorliege. Ein solcher Eingriff drohe dem Kläger jedoch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, weil die Kennzeichen seiner Fahrzeuge nicht in den Fahndungsdateien gespeichert seien.

Quelle: Pressemitteilung des BVerwG Nr. 63/2014 v. 22.10.2014

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