1. Die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen ist nur für solche bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern desselben Betriebes gegeben, bei denen die unerlaubte Handlung in einer inneren Beziehung zum Arbeitsverhältnis der Parteien steht, sie in der Eigenart des Arbeitsverhältnisses und den ihm eigentümlichen Reibungen und Berührungspunkten ihre Ursache findet.

2. Schadensersatzansprüche eines Arbeitnehmers gegen einen im selben Betrieb beschäftigten Arbeitskollegen aus einem Verkehrsunfall auf einem frei zugänglichen Betriebsparkplatz des gemeinsamen Betriebs weisen eine solche innere Beziehung zu der gemeinsamen Arbeit beider Unfallbeteiligten auf.

3. Macht der Kl. einen Schadensersatzanspruch allein gegen den Haftpflichtversicherer des zum gleichen Betrieb gehörenden schädigenden Arbeitskollegen geltend, fehlt auch bei dieser Kollision der erforderliche, die Zuständigkeit des ArbG auslösende enge Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis beider Unfallbeteiligter.

LG Zweibrücken, Beschl. v. 6.8.2014 – 3 T 33/14

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