Der Verteidiger hat gem. § 46 OWiG, § 147 StPO ein Recht auf Akteneinsicht, das sich auf alle Schriftstücke, Bild-, Video- und Tonaufnahmen bezieht, die für den Betr. entlastend von Bedeutung sein können.

AG Fritzlar, Beschl. v. 7.10.2014 – 04 OWi 11/14

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