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Durchschnittlich ereignen sich auf den Straßen von Deutschland jährlich rund 2,4 Millionen Unfälle, die Schadenzahlungen von 12,6 Milliarden EUR durch die Kfz-Haftpflichtversicherer[1] nach sich ziehen, wobei auch Zahlungen von Sachverständigenkosten inbegriffen sind.

[1] GDV, Statistisches Taschenbuch der Versicherungswirtschaft 2013.

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Der durchschnittliche Fahrer ist rund alle 7,5 Jahre in einen Verkehrsunfall verwickelt und wird dann zur Ermittlung des Fahrzeugschadens einen Kfz-Sachverständigen beauftragen, dessen Kostenabrechnung mitunter zu Streitigkeiten mit dem Kfz-Haftpflichtversicherer des Schädigers führt, ob und in welcher Höhe die Sachverständigenkosten zu erstatten sind.

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Die Autoren möchten sich dieser Problematik nähern, wobei es nicht um eine Neiddiskussion zu Lasten der Honorare von Kfz-Sachverständigen geht, sondern um die Transparenz dieser Kosten, die ihren Ausfluss nach § 249 BGB i.V.m. § 254 Abs. 2 BGB haben. Dies deshalb, da die Zahlung von nicht erforderlichen bzw. nicht berechtigten Sachverständigenkosten zur Belastung der gesamten Versichertengemeinschaft führt, was sich dann in höheren Versicherungsprämien niederschlägt. Jedoch wird sich auch der Geschädigte fragen müssen, ob er die Rechnung des Sachverständigen kritiklos akzeptieren wird, wenn er aufgrund einer Mithaftung einen Teil selbst übernehmen muss. Aber auch die Gerichte, die ohnehin schon ausgelastet sind, müssen sich mit dem Einzelfall befassen und dürfen nicht auf floskelhafte Entscheidungen ausweichen.[2]

[2] OLG Jena FamRZ 1997, 758.

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Insoweit sollen die Ausführungen der Autoren lediglich Denkansätze liefern, ohne eine abschließende Bewertung vornehmen zu können.

A. Einleitung

In Ermangelung eigener fachlicher und technischer Kenntnisse wird der Geschädigte einen Kfz-Sachverständigen mit der Ermittlung des Fahrzeugschadens beauftragen, wobei zwischen beiden ein Werkvertrag nach § 631 BGB zu Stande kommt, der gegenseitige Rechte und Pflichten nach sich zieht.

Die dem Geschädigten nach einem Verkehrsunfall in Rechnung gestellten Sachverständigenkosten gehören damit zu den nach § 249 BGB auszugleichenden Nachteilen,[3] wobei der Sachverständige nicht Erfüllungsgehilfe des Geschädigten wird und der Schädiger das Risiko von Sach- und/oder Rechtsmängeln des Werkes nach §§ 634 ff BGB zu tragen hat.

Allerdings betont der BGH in ständiger Rechtsprechung, dass nicht in jedem Fall die dem Geschädigten angefallenen Sachverständigenkosten zu erstatten sind. Vielmehr kann der Geschädigte vom Schädiger als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten erstattet verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen erscheinen[4] und als übliche Vergütung nach § 632 Abs. 2 BGB anzusehen sind.[5]

Mit Urteil vom 11.2.2014 hat der BGH diese Rechtsprechung erneut bestätigt und zudem dahingehend konkretisiert, dass der Geschädigte grundsätzlich seiner Darlegungslast durch Vorlage einer Rechnung des von ihm zur Schadenermittlung in Anspruch genommenen Sachverständigen genügt und bei der Beauftragung eines Sachverständigen keine Marktforschung zur Auswahl des Sachverständigen betreiben muss,[6] wobei dem Geschädigten kein Freifahrtsschein einzuräumen ist, denn immerhin sollte er sich über die fachliche Kompetenz des Gutachtenerstellers informieren.[7]

Nur die tatsächlichen Kosten des Sachverständigen bilden die Rechnungshöhe bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO als ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages i.S.v. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB[8] ab.

Insoweit führt der BGH weiter aus, dass der Schädiger nicht verpflichtet ist, dem Geschädigten die Rechnungsbeträge des von diesen im Rahmen der Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Sachverständigen ohne Möglichkeit der Nachprüfung voll zu ersetzen. Dem Schädiger bleibt die Möglichkeit darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass der Geschädigte gegen seine Pflicht zur Schadensminderung aus § 254 Abs. 2 S. 1 Fall 2 BGB verstoßen hat, indem er bei der Schadensbeseitigung Maßnahmen unterlassen habe, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergriffen hätte, wenn ein Dritter nicht einstandspflichtig wäre.

Mit seinem Urteil vom 22.7.2014 hat der BGH die grundlegenden Kriterien für die Frage der Erstattungsfähigkeit von Sachverständigenkosten nochmals präzisiert. Der Entscheidung des BGH liegt ein Sachverhalt zugrunde, bei dem nicht der Geschädigte, sondern der Sachverständige selber aus abgetretenem Recht geklagt hat. Der BGH stellt hierzu klar, dass der Anspruch des Geschädigten aus § 249 BGB nur auf Erstattung des zur Wiederherstellung objektiv erforderlichen Geldbetrages und nicht etwa auf Ausgleich der von ihm bezahlten Rechnungsbeträge gerichtet ist. Zwar bedarf es eines konkreten Bestreitens des Schädigers, wenn der Geschädigte eine von ihm beglichene Rechnung vorlegt, gleichwohl ist der vom Geschädigten aufgewendete Betrag nach den Aus...

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