Die Autoren möchten sich dieser Problematik nähern, wobei es nicht um eine Neiddiskussion zu Lasten der Honorare von Kfz-Sachverständigen geht, sondern um die Transparenz dieser Kosten, die ihren Ausfluss nach § 249 BGB i.V.m. § 254 Abs. 2 BGB haben. Dies deshalb, da die Zahlung von nicht erforderlichen bzw. nicht berechtigten Sachverständigenkosten zur Belastung der gesamten Versichertengemeinschaft führt, was sich dann in höheren Versicherungsprämien niederschlägt. Jedoch wird sich auch der Geschädigte fragen müssen, ob er die Rechnung des Sachverständigen kritiklos akzeptieren wird, wenn er aufgrund einer Mithaftung einen Teil selbst übernehmen muss. Aber auch die Gerichte, die ohnehin schon ausgelastet sind, müssen sich mit dem Einzelfall befassen und dürfen nicht auf floskelhafte Entscheidungen ausweichen.[2]

[2] OLG Jena FamRZ 1997, 758.

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