Grundlage für die Erstellung eines Gutachtens durch den Sachverständigen sind spezielle Kalkulationsprogramme und die Nutzung von Datenbanken, ohne die der Sachverständige gar nicht tätig werden könnte, um ein Gutachten vorzulegen.

Die Nutzung dieser Arbeitsmittel gehört zur originären Tätigkeit eines Sachverständigen und ist somit mit dem Grundhonorar abgegolten,[30] weshalb eine solche Rechnungstellung in der BVSK-Honorarbefragung 2013 auch nicht enthalten ist.[31]

Warum dies beim Sachverständigen bei der Erstellung eines Gutachtens anders sein soll, dürfte sich auch aus der Sicht des Geschädigten nicht erschließen, so dass er solche Kosten kaum widerspruchsfrei hinnimmt, wobei er noch nicht einmal sicher sein kann, dass den Schädiger tatsächlich die volle Haftung am Verkehrsunfall trifft.

[30] LG Saarbrücken zfs 2013, 25 ff.; LG Rostock Verkehrsanwalt 2013, 123 ff. mit Verweis auf LG Nürnberg-Fürth; LG Baden-Baden SP 2013, 86 f.; LG Ravensburg, Urt. v. 31.1.2014 – 6 O 302/13 = juris; LG Stuttgart, Urt. v. 25.4.2014 – 4 S 261/13 = juris, AG Nürnberg, Urt. v. 24.10.2013 – 17 C 6396/13 = juris; AG Ottweiler, Urt. v. 17.1.2014 – 2 C 118/13 = juris; AG Eggenfelden, Urt. v. 25.9.2013 – 3 C 451/13 = juris; AG Halle/Saale v. 8.10.2010 – 104 C 3032/10 = juris; Insoweit ergibt sich eine Analogie zur Tätigkeit des vom Geschädigten beauftragten Rechtsanwalts, der dem Mandanten auch keine gesonderten Kosten nach dem RVG für den Einblick in juristische Datenbanken zur Klärung einer Rechtsfrage in Rechnung stellen kann, denn dies stellt die originäre Tätigkeit des Rechtsanwalts dar, welche mit den Gebühren nach Abschnitt 2 und 3 RVG abgegolten sind.
[31] BSVK-Befragung 2013, a.a.O.

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