Antwortet ein von seiner Schweigepflicht entbundener Arzt auf Fragen des VR zu vorvertraglichen Erkrankungen nicht, wird der Anspruch des VN auf Versicherungsleistungen nicht fällig.

(Leitsatz der Schriftleitung)

OLG Köln, Beschl. v. 13.1.2014 – 20 W 91/13

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