Unter den Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 und 3 OWiG kann der Antrag auf Entbindung des Betr. von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen nach § 73 Abs. 2 OWiG auch noch zu Beginn der Hauptverhandlung gestellt werden. Befindet sich eine über die Verteidigungsvollmacht hinausgehende schriftliche Vertretungsvollmacht des hauptbevollmächtigten Verteidigers i.S.v. § 73 Abs. 3 OWiG bei den Akten, kann der Antrag in zulässiger Weise durch den im Temin anwesenden unterbevollmächtigten Verteidiger gestellt werden (u.a. Anschluss an OLG Celle StraFo 2009, 340 = VRS 116, 451 [2009] = NZV 2010, 420 = VRR 2009, 312 und OLG Zweirücken zfs 2011, 708).

OLG Bamberg, Beschl. v. 16.6.2014 – 3 Ss OWi 734/14

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