Wird der Haftpflichtversicherungsvertrag über einen Makler abgeschlossen, so treffen diesen die Beratungspflichten aus den §§ 60 Abs. 1, 61 Abs. 1 VVG. Kommt der Makler diesen Verpflichtungen nicht ausreichend nach, so haftet er aus § 63 VVG auf Schadenersatz. Anstelle des Versicherers ist dann der Makler in der Pflicht, was vermutlich vielen Maklern in der vollen Konsequenz bis heute nicht bewusst ist. Den Makler treffen weitergehende Verpflichtungen als den Versicherungsagenten. Der Makler hat bei seinem Vertragspartner im Hinblick auf die Gesamtumstände nachzufragen. Der Versicherungsmakler muss den Markt kennen. Er muss die Fahrerschutzversicherung als Produkt zahlreicher Versicherer kennen. Spätestens seit der Entscheidung des BGH vom 26.3.2014[14] sollte sich jeder Versicherungsmakler dahingehend bewusst sein, dass er im Sinne der "Quasideckung" haftet. Die Pflichten des vom Versicherungsnehmer beauftragten Versicherungsmaklers gehen weit. Er wird als sein Interessen- oder Abschlussvertreter angesehen. Als Vertreter und Berater des Versicherungsnehmers hat er dessen Interessen wahrzunehmen und individuell für den Versicherungsnehmer passenden Versicherungsschutz zu besorgen. Er muss insbesondere von sich aus das Risiko und den Versicherungsbedarf eigenständig ermitteln. Daher muss der Versicherungsmakler dafür einstehen, wenn er im Einzelfall keine zulängliche Beratungsgrundlage beschafft, insbesondere, dass er die Deckungsbedürfnisse des Versicherungsnehmers nicht in dem gebotenen Maße ermittelt hat.[15]

Berücksichtigt man die relativ geringe Mehrprämie für den Einschluss der Fahrerschutzversicherung, so wird der Makler beim Nichteinschluss schlüssige Argumente vortragen müssen, warum vorliegend ein Einschluss unterblieben ist.

[14] IV ZR 422/12, VersR 2014, 625 ff.
[15] Vgl. Rixecker in Römer/Langheid, VVG 3. Aufl., Rn 3 zu § 63.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge