Alle großen Versicherer bieten die Fahrerschutzversicherung an. Ohne Anspruch auf Vollständigkeit sei verwiesen auf Allianz, HUK, R+V, Generali, AXA und VHV. Es gibt allerdings kein einheitliches Bedingungswerk,[4] was letztlich dazu führt, dass ein sehr unterschiedliches Vertragswerk vorgefunden wird. Allen Bedingungswerken ist gemein, dass der berechtigte Fahrer Versicherungsschutz erfahren soll. Üblicherweise wird formuliert, dass der berechtigte Fahrer bei einem Personenschaden so gestellt wird, wie ein sonstiger anspruchsberechtigter Insasse. Dementsprechend sollen Personenschäden reguliert werden, wie ein Haftpflichtversicherer dies nach deutschem Recht und nach den gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen zu tun verpflichtet ist. Dies aber regelmäßig mit der nicht unerheblichen Einschränkung, dass der Schaden beim Lenken des Fahrzeugs entstanden sein muss, mit der Folge, dass die haftungsträchtigen Fälle beim Ein- und Aussteigen bzw. beim Be- und Entladen in der Fahrerschutzversicherung ausgeschlossen sind. Während bei einigen Versicherungen beispielsweise das Schmerzensgeld ausdrücklich ausgeschlossen ist, wird es von einzelnen Versicherern einschränkungslos und von anderen bis zu einer limitierten Höhe geleistet. Typisch für die Fahrerschutzversicherung ist indes, dass der Personenschaden, wie im Haftpflichtbereich üblich, abgedeckt wird. Dies stellt im Übrigen auch die deutliche Besserstellung des Produktes "Fahrerschutzversicherung" gegenüber der früher häufig abgeschlossenen Insassenunfall- oder Unfallversicherung dar. Hier wird doch regelmäßig erst bei einer dauernden Invalidität geleistet. In der Unfallschadenregulierung treten aber mitunter sehr hohe Schadenersatzansprüche auf, ohne dass es zu einer dauernden Invalidität kommt, mit der Folge, dass Unfallversicherungen häufig keine sachgerechte Deckung versprechen. Hier sei nur an die Fälle des mehrere Monate andauernden Heilungsverlaufes gedacht. Hier kommt es mitunter zu hohen Ansprüchen auf Entgeltschadenersatz bzw. zu vermehrten Bedürfnissen, ohne dass nach Ablauf der Jahresfrist eine Invalidität verbleibt. Fällt aber der einzige Ernährer der Familie für viele Monate mit seiner Arbeitskraft aus, so kann dies für die Familie existenzvernichtende Wirkung entfalten.

[4] Vgl. Schwab in Halm/Kräuter/Schwab, AKB, S. 1098, Rn 4.

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