Die Kl. unterhielt bei der Bekl. eine Vermögensschadenshaftpflichtversicherung, die auch Eigenschäden deckte. Die Versicherung hatte die Kl. 1995 bei der X als führendem VR abgeschlossen, ihr lagen mehrere zunächst jeweils für ein Jahr mit Verlängerungsklausel abgeschlossene Rahmenabkommen zugrunde, nach denen der Versicherungsschutz die Folgen aller während der Versicherungsdauer begangenen Verstöße umfasste, die dem VR nicht später als 3 Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes gemeldet wurden. Die Rahmenabkommen wurden in der folgenden Zeit mit geänderten Haftungsquoten und Versicherungssummen neu vereinbart. Ab 2002 umfasste die Deckung alle während der Versicherungsdauer gemeldeten Schäden; ab diesem Zeitpunkt waren Rechtsvorgänger der Bekl. nicht mehr an der Versicherung beteiligt. Nach den AVB (§ 5 Nr. 3a) war der VN verpflichtet, unter Beachtung der Weisungen des VR alles zu tun, was zur Klarstellung des Sachverhaltes dient, sofern ihm dabei nichts Unbilliges zugemutet wird. VN meldete Ende 2001/Anfang 2002 einen ihr durch ein Versehen einer früheren Sachbearbeiterin in den Jahren 1996 bis 2001 entstandenen Schaden von rund 1,5 Mio. DM. Auf Rückfragen des VR reagierte VN über sechs Jahre lang nicht. Daraufhin lehnte der führende VR die Regulierung wegen Verjährung ab. Die nunmehr in Anspruch genommene Bekl. beriefe sich auf Leistungsfreiheit wegen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit, darauf, dass die Kl. nur die noch am Rahmenabkommen 2002 beteiligten VR in Anspruch nehmen könne und auf Verjährung. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen.

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