" … Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich hinreichend deutlich, dass die Feststellungen zum Atemalkohol auf einem standardisierten Messverfahren beruhen. So teilt das AG mit, dass das verwendete Atemalkoholmessgerät zum Zeitpunkt der Messung geeicht war und dass die Polizeibeamten den Betr. auf die nächste Gefangenensammelstelle mitnahmen, “um dort mit einem Dräger-Messgerät eine beweissichere [Hervorhebung durch den Senat] Messung durchführen zu lassen.‘ Dass das AG das Fabrikat des Atemalkoholmessgeräts nicht mitteilt, ist deshalb unschädlich."

Die nicht erfolgte Belehrung des Betr. über die Freiwilligkeit der Atemalkoholmessung hat nicht deren Unverwertbarkeit zur Folge. Das OLG Brandenburg hat in einem Beschl. v. 16.4.2013 (VRS 124, 340) zutreffend darauf hingewiesen, dass keine entsprechende Pflicht zu einer Belehrung des Betr. besteht (vgl. auch Ciernak/Herb, NZV 2012, 409) und eine ohne Belehrung durchgeführte Atemalkoholmessung grds. beweisverwertbar ist. Konkrete Anhaltspunkte, dass die Ermittlungsbehörden dem Betr. vorliegend eine Mitwirkungspflicht vorgespiegelt oder einen Irrtum über eine solche Pflicht bewusst ausgenutzt haben, liegen nicht vor. Da dem Senat keine entgegenstehende Rspr. des EGMR bekannt ist, war eine entsprechende Vorlage an den Gerichtshof nicht veranlasst.

Das übrige Vorbringen des Betr. ist urteilsfremd und kann der Rechtsbeschwerde somit nicht zum Erfolg verhelfen. … “

Mitgeteilt von den Mitgliedern des 3. Strafsenats des KG Berlin

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