Eine Fahrtenbuchauflage ist u.a. nur dann gerechtfertigt, wenn ein Verstoß gegen eine Verkehrsvorschrift in tatsächlicher Hinsicht feststeht. Die Straßenverkehrsbehörde muss grundsätzlich ebenso wie das Verwaltungsgericht, welches in einem sich anschließenden Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchauflage befindet, alle Tatbestandsmerkmale der Bußgeld- bzw. Strafvorschrift selbstständig prüfen. In diesem Zusammenhang hatte das VG Ansbach[15] folgenden Fall zu entscheiden: Die Straßenverkehrsbehörde verpflichte den Kläger, mit dessen Kfz verkehrswidrig überholt worden war, zur Führung eines Fahrtenbuchs. Der Kläger wandte ein, der Verkehrsverstoß stehe nicht fest, da seine Annahme nur auf der Anzeigenerstattung durch Privatpersonen beruhe. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und stellt in diesem Zusammenhang klar, dass die Begehung eines Verkehrsverstoßes auch im Rahmen der Beweiswürdigung von Zeugenaussagen von Privatpersonen festgestellt werden könne.

[15] Beschl. v. 23.4.2013 – AN 10 K 13.00309.

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