I. Überprüfung der Fahreignung nach vorhergehender strafgerichtlicher Entziehung wegen Alkoholmissbrauchs

Folgenden Fall hatte das BVerwG[9] zu entscheiden: Dem Kläger war u.a. wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,58 Promille strafgerichtlich die Fahrerlaubnis entzogen worden. Vor der Neuerteilung der Fahrerlaubnis forderte die Fahrerlaubnisbehörde ein Fahreignungsgutachten. Dieses brachte der Kläger nicht bei. Seine Verpflichtungsklage blieb in allen Instanzen im Wesentlichen ohne Erfolg. Das BVerwG stellte dabei klar, dass unter "Entziehung der Fahrerlaubnis" i.S.v. § 13 S. 1 Nr. 2 d FeV auch – wie in § 14 Abs. 2 Nr. 1 FeV – die strafgerichtliche Entziehung nach § 69 StGB zu verstehen ist.

Dabei handelt es sich um die erste Entscheidung des höchsten deutschen Verwaltungsgerichts, die das in dieser Deutlichkeit zum Ausdruck bringt, ohne dass es darauf ankommt, ob der Betroffene bei der der strafgerichtlichen Verurteilung zugrunde liegenden Trunkenheitsfahrt eine Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Promille (oder eine vergleichbare Atemalkoholkonzentration) erreicht hat. In der Vorinstanz hatte der VGH Mannheim[10] zu Recht darauf hingewiesen, dass "der Verweis auf die unter den Buchst. a bis c genannten Gründe in § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. d FeV auslegungsbedürftig ist. In ihrem unmittelbaren Anwendungsbereich regeln die Buchstaben a bis c nur die Voraussetzungen für die Anordnung zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, nicht aber Tatbestände, die unmittelbar zur Entziehung führen. Aus dem Buchst. a wird deutlich, dass es darin um die Aufklärung geht, ob Alkoholmissbrauch im straßenverkehrsrechtlichen Sinne, d.h. das Unvermögen zur hinreichend sicheren Trennung eines die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsums vom Führen von Kraftfahrzeugen, vorliegt. Nicht schon der Verdacht auf Alkoholmissbrauch, sondern erst dessen Feststellung rechtfertigt jedoch die Entziehung. Die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens hat nach § 13 S. 1 Nr. 2 Buchstabe d FeV daher jedenfalls dann zu erfolgen, wenn die Fahrerlaubnis wegen Alkoholmissbrauchs entzogen war (vgl. Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 13 FeV Rn 26). Lag in der Vergangenheit Alkoholmissbrauch vor, wovon nach einer auf Alkoholmissbrauch beruhenden Entziehung im Sinne einer Tatbestandswirkung auszugehen ist, ist die Fahreignung gemäß Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV erst dann wieder gegeben, wenn der Missbrauch beendet und die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist. Dies ist durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten aufgrund von § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. d FeV zu klären. Es kommt nicht darauf an, ob die Entziehung wegen Alkoholmissbrauchs durch ein Strafgericht oder durch eine Verwaltungsbehörde erfolgt ist. Die strafgerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis aufgrund von § 69 StGB ist eine Maßregel der Besserung und Sicherung, deren Verhängung ausschließlich von der Frage der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen abhängt (vgl. Dauer in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2012, § 69 StGB Rn 1 und 12 m.w.N.). Der strafgerichtlichen Feststellung der Ungeeignetheit kommt dabei keinesfalls eine geringere Bedeutung zu als der verwaltungsbehördlichen. Vielmehr hat der Gesetzgeber in § 3 Abs. 3 und 4 StVG der strafgerichtlichen Entziehung den Vorrang eingeräumt. Auch im Falle der strafgerichtlichen Entziehung wegen Alkoholmissbrauchs bedarf es der Überprüfung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten, ob die Fahreignung entsprechend den Vorgaben der Nr. 8.2 der Anlage 4 zur FeV wieder erlangt wurde." Diesen Ausführungen ist uneingeschränkt zuzustimmen. Allerdings haben sich weder der VGH Mannheim noch das BVerwG mit einem möglichen Wertungswiderspruch zu § 13 S. 1 Nr. 2 c FeV auseinandergesetzt, wonach Voraussetzung ist, dass die begangene Trunkenheitsfahrt – die dann zur strafgerichtlichen Entziehung führt – in der Form qualifiziert war, dass der Betroffene eine Blutalkoholkonzentration von wenigstens 1,6 Promille (oder eine vergleichbare Atemalkoholkonzentration) erreicht hat. Diese Notwendigkeit wurde offenbar deshalb nicht gesehen, weil angenommen wurde, dass die strafgerichtliche Prognose der künftigen Fahrungeeignetheit unabhängig von der tatsächlich erreichten Blut- oder Atemalkoholkonzentration ausreichend sei. Dem ist zuzugeben, dass das Erreichen dieser Konzentration nach Buchst. c der Vorschrift nur Voraussetzung für die Einholung eines Fahreignungsgutachtens und erst dessen Ergebnis ausschlaggebend für die Beurteilung der Fahreignung ist. Die Verweisung in Buchst. d der Vorschrift auf die Buchst. a bis c ist vom Gesetzgeber jedenfalls unglücklich formuliert.

[9] Beschl. v. 24.6.2013, zfs 2013, 593.
[10] SVR 2013, 108.

II. Konsum von synthetischen Cannabiswirkstoffen

Der Konsum sog. Kräutermischungen nimmt immer mehr zu. Diese enthalten auch synthetische Substanzen. Sie alleine und nicht die "Kräuter" sind für die berauschende Wirkung verantwortlich. Die Kräuter sind lediglich Trägerstoffe der chemischen Verbindungen. Die Herstellung unterliegt keiner...

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