1. Der zu Verfahrenskostenhilfebedingungen beigeordnete Rechtsanwalt eines obsiegenden Beteiligten kann entweder gem. §§ 104 ff. ZPO die Kostenfestsetzung im Namen seines Mandanten zu dessen Gunsten oder aber gem. § 126 Abs. 1 ZPO im eigenen Namen zu seinen Gunsten betreiben.

2. Erfolgt die Festsetzung entgegen dem eindeutigen Inhalt des Antrags zugunsten des Mandanten, dann steht dem Rechtsanwalt hiergegen die Beschwerde zu.

OLG Hamm, Beschl. v. 25.1.2013 – 6 WF 324/12

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