Die Kl. fordert aus eigenem und abgetretenem Recht ihres Ehemannes die Zahlung der Versicherungssumme von 27.000 EUR aus einer bei der Bekl. gehaltenen Unfallversicherung, welcher als AVB die GUB 99 zugrunde liegen.

Die Kl. und ihr Ehemann sind die Eltern und gesetzlichen Erben der mitversicherten, am 24.12.2009 im Alter von 15 Jahren verstorbenen K J. Das Kind litt an einer angeborenen schweren Entwicklungsstörung (Trisomie 18, Edwards Syndrom), ferner an Asthma und diversen Allergien, wobei die Allergie gegen Nüsse am stärksten ausgeprägt war.

Am 24.12.2009 erlitt K infolge einer heftigen allergischen Reaktion auf ein Nahrungsmittel zunächst eine starke Verschwellung der Atemwege und sodann einen tödlichen Kreislaufzusammenbruch. Sie hatte mehrere zur Dekoration des Weihnachtstisches verwendete Stücke möglicherweise nusshaltiger Schokolade gegessen.

Die Bekl. hält sich für leistungsfrei, weil K keinen bedingungsgemäßen Unfall erlitten habe. Jedenfalls sei die Versicherungsleistung nach Nr. 3 GUB 99 zu kürzen, weil die vorgenannten gesundheitlichen Beeinträchtigungen maßgeblich zum Eintritt des Todes beigetragen hätten. Das BG hat der Klage stattgegeben.

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