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zfs 1/2012, "Vier-Augen-Rechtsprechung"

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Hinweis

Wir beantragen zum Beweis des obigen Sachverhalts

die Anhörung des Beklagten nach § 141 ZPO.

Wir regen die Parteivernehmung nach § 448 ZPO an.

Da die klägerische Partei ihren Zeugen im Gegensatz zur Beklagten-Partei im Prozess als Zeugen benennen kann, weisen wir ausdrücklich auf die "Vier-Augen-Rechtsprechung" hin. Diese betrifft Konstellationen, in der einer Partei ein Zeuge aus dem eigenen Lager zur Verfügung steht, während die Gegenpartei sich nicht auf einen Zeugen stützen kann, weil nur sie selbst das Geschehene wahrgenommen hat. In einem solchen Fall gebietet es einerseits der Grundsatz der Waffengleichheit und andererseits die Vorschrift des Art. 6 EMRK, dass eine solche Benachteiligung entweder durch eine Parteivernehmung gem. § 448 ZPO oder durch eine Anhörung der Partei gem. § 141 ZPO auszugleichen ist (EGMR NJW 1995, 1413; BGH NJW 1999, 365 ff.). Nur unter Beachtung einer dieser Alternativen kann dem prozessualen Grundsatz der Waffengleichheit genügt werden (BGH a.a.O.).

Nach ständiger BGH-Rechtsprechung kann das Gericht nach einer auch außerhalb einer förmlichen Parteierklärung erfolgten Parteierklärung dieser den Vorzug vor den Bekundungen eines Zeugen geben (BGH a.a.O.; KG Berlin NZV 2010, 300).

 

Erläuterung:

Häufig sind bei Verkehrsunfällen neben den beteiligten Fahrern keine weiteren Zeugen vorhanden, oder allenfalls ein Zeuge als Insasse oder nicht prozessbeteiligter Fahrer eines der Unfallfahrzeuge.

Für die Würdigung der unterschiedlichen Aussagen der jeweils beteiligten Fahrer kommt es nach der Rechtsprechung eben gerade nicht darauf an, ob einer von beiden zufällig Partei und der andere Zeuge ist. Zugrunde liegt dem die sog. Vier-Augen-Rechtsprechung, wie sie in dem oben stehenden Praxistext erläutert ist. Gerade bei Verkehrsunfällen führt das dazu...

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