Die Kl. zu 2) (künftig: Kl.) nimmt die Bekl. zu 1), die Betreiberin eines Franchise-Systems, und deren Geschäftsführer, den Bekl. zu 2) (künftig: Bekl.), auf Schadensersatz in Anspruch.

Am 28.2.2005 schloss die Bekl. zu 1) mit der Kl. einen Lizenz- und Franchisevertrag, auf dessen Grundlage die Kl. einen Franchisebetrieb zur Wiederbefüllung von Druckerpatronen im Einzelhandel errichtete. Die seit Dezember 2004 unter der Beteiligung des Bekl. geführten Verhandlungen wurden unter anderem auf der Grundlage eines individuellen Businessplans geführt, den die Wirtschaftsberatungsgesellschaft des Bekl. im Januar 2005 erstellt hatte. Zur Planerläuterung heißt es unter Punkt 6.1.1.1:

"Die in der Planung zugrunde gelegten Umsatzerlöse resultieren aus den Erfahrungen des Kartuschen-König Pilotshops in K. Die Maschinenausstattung des Shops ist so gewählt, dass Kapazitätsauslastungen erst ab einer Umsatzgröße von ca. 600.000 EUR erreicht werden."

In der Präambel des Lizenz- und Franchisevertrags findet sich der Hinweis, dass der Lizenzgeber seit einiger Zeit einen eigenen Geschäftsbetrieb nach dem Betriebskonzept betreibe. Unter Punkt 12.3 erkennt der Lizenzpartner an, dass ihm vom Lizenzgeber keine Rentabilitätsgarantie erteilt wurde und er zugleich darauf hingewiesen worden ist, dass die ihm mitgeteilten wirtschaftlichen Daten des Lizenzsystems auf Erfahrungswerten des Lizenzgebers aus eigenen Filialen bzw. dem Pilotbetrieb zurückgehen. Unter Punkt 15.1 des Franchisevertrages wird darauf hingewiesen, dass sich das Franchisesystem erst im Aufbau befinde.

Am 15.5.2005 eröffnete die Kl. den Geschäftsbetrieb. Sie entrichtete an die Bekl. zu 1) eine Einstiegsgebühr von 25.000 EUR. Wegen der niedrigen Umsätze der Kl. kam es zwischen den Vertragsparteien zu Streitigkeiten. Am 27.11.2006 kündigte die Bekl. zu 1) den Franchisevertrag.

Die Klage auf Schadensersatz wegen vorvertraglicher Pflichtverletzungen durch unrichtige Tatsachenangaben in der Umsatzprognose ist vor dem LG erfolglos geblieben. Das BG hat auf die Berufung der Kl. das erstinstanzliche Urt. abgeändert und die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision begehrt der Bekl. die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urt., soweit es ihn betrifft.

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