“… Die zulässige Berufung ist begründet. Dem Kl. steht wegen des Schadensereignisses v. 7.6.2008 kein Anspruch auf Versicherungsleistung aus der Wohngebäudeversicherung bei der Bekl. zu.

Das LG geht im Ansatz richtig davon aus, dass ein versicherter Überschwemmungsschaden nicht voraussetzt, dass das gesamte versicherte Grundstück überflutet ist. Ein bestimmungsgemäßer Überschwemmungsschaden liegt gleichwohl nicht vor. § 9 Nr. 1 VGB 2001 verlangt für den Versicherungsfall “Überschwemmung‘ eine Überflutung des Versicherungsgrundstücks und zwar entweder durch Ausuferung von oberirdischen Gewässern oder durch Witterungsniederschläge. Für die Auslegung des Begriffs “Überschwemmung‘ kommt es auf das Verständnis des durchschnittlichen VN an, das sich am Wortlaut der Klausel und deren Sinn und Zweck orientiert (BGHZ 123, 83, 85). Dieser wird erkennen, dass der Versicherungsvertrag ihn nicht absichert gegen jegliche durch Wasser verursachte Schäden an seinem Wohngebäude, sondern ihn nur schützen soll vor den nachteiligen Auswirkungen elementarer Schadensereignisse. Er wird daher die Klausel dahin verstehen, dass ihm das aus dem täglichen Leben bekannte Risiko eines Überschwemmungsschadens in Gestalt einer Überflutung des Versicherungsgrundstücks abgenommen werden soll. Vor diesem Hintergrund erschließt sich der Begriff der Überschwemmung für ihn unter Rückgriff auf den allgemeinen Sprachgebrauch (vgl. BGH VersR 1984, 28). Danach liegt eine Überschwemmung i.S.d. Klausel vor, wenn Wasser in erheblichem Umfang meist mit schädlichen Wirkungen nicht auf normalem Wege abfließt, sondern auf sonst nicht in Anspruch genommenem Gelände in Erscheinung tritt und dieses überflutet (BGH VersR 2006, 966). Nach dem Verständnis eines durchschnittlichen VN ist eine – in den Bedingungen nicht näher definierte – “Überflutung‘ dann anzunehmen, wenn sich erhebliche Wassermengen auf der Geländeoberfläche ansammeln (BGH NJW-RR 2005, 1052; Dietz, Wohngebäudeversicherung, 2. Aufl., J 4.1).

Auch nach dem Verständnis eines durchschnittlichen VN ist eine Überschwemmung ein Zustand, bei dem eine normalerweise trockenliegende Bodenfläche von Wasser bedeckt wird. Die Anstauung von Wassermassen auf Flachdächern, Terrassen oder Balkonen aufgrund mangelnder Entwässerung unterfällt daher in der Regel nicht dem Versicherungsschutz. Anderes mag gelten, wenn der Abfluss von diesen Gebäudeteilen durch eine Überflutung des Grundstücks beeinträchtigt wird. Ebenso wenig entspricht nach allgemeinem Sprachgebrauch das bloße Aufstauen von Niederschlagswasser in einem Lichtschacht infolge dessen unzureichender Entwässerung dem Bild des Elementarschadens Überschwemmung. Vielmehr handelt es sich hier um das Ergebnis einer unzureichenden Errichtung oder Unterhaltung des Gebäudes, für welches der durchschnittliche VN keinen Versicherungsschutz aus der Elementarversicherung erwartet. Anderes ergibt sich auch nicht für den konkreten Ort der Wasseransammlung, den der Kl. nunmehr als Lichthof bezeichnet. Die bei den Akten befindlichen Lichtbilder belegen hinreichend, dass es sich hier nicht um ein zum Betreten und Verweilen vorgesehenes Gelände handelt, sondern um einen – wenn auch ansprechend angelegten – Schacht, der als bauliche Anlage einem Raum im Untergeschoss Licht und Luft verschaffen soll.“

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge