In einer Familiensache nach der ZPO wegen Trennungs- und Kindesunterhalt war neben dem Klageverfahren auch ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anhängig. Die Prozessbevollmächtigten der Parteien verhandelten in zumindest einem Telefonat über die Möglichkeit einer gütlichen Einigung. Hierbei haben sie erörtert, die beiden Verfahren einvernehmlich zu beenden. Das Verfahren endete durch Anerkenntnisteilurt., durch das der Beklagte auch verurteilt wurde, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Auf Antrag der Kl. setzte die Rechtspflegerin des FamG u.a. eine 1,2 Terminsgebühr im Verfahren auf Erlass der einstweiligen Anordnung fest. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das OLG München RVGreport 2010, 419 (m. Anm. Hansens) = AGS 2010, 420 mit Anm. N. Schneider zurückgewiesen. Die dagegen von dem Bekl. erhobene Rechtsbeschwerde hatte keinen Erfolg.

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