Das Mitverschulden bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes stellt lediglich einen Bemessungsfaktor neben anderen dar.
Verfehlt ist nach der Rechtsprechung des BGHs die Handhabung, zunächst ein Schmerzensgeld ohne das Mitverschulden des Geschädigten zu ermitteln und anschließend hiervon eine der Mitverschuldensquote entsprechende Kürzung vorzunehmen.
Bei dem auf einen Verstoß gegen die Anschnallpflicht gestützten Mitverschuldenseinwand muss der für den Unfall Verantwortliche nicht nur nach dem Beweismaßstab des § 286 ZPO beweisen, dass der Verletzte nicht angeschnallt war, sondern er hat auch zu beweisen, dass dieses Versäumnis die Verletzungen – ganz oder zum Teil – verursacht hat.
Nach der Beweisregel des § 287 ZPO ist eine einheitliche Mithaftungsquote unter Berücksichtigung der auf den Verstoß gegen die Gurtpflicht zurückzuführenden und der nicht auf den Verstoß gegen die Gurtpflicht zurückzuführenden Verletzungen zu bilden.
Beim Vorliegen eines doppelten Mitverschuldens ist das letztlich zuzusprechende Schmerzensgeld dahingehend zu ermitteln, dass in Schritt 1 zunächst das Schmerzensgeld unter Beachtung der Mitverursachungsquote zum Haftungsgrund ermittelt wird und in Schritt 2 dieses so ermittelte Schmerzensgeld prozentual um die Mitverschuldensquote beim Entstehen des Schadens aus dem Schadensereignis gekürzt wird.

Autor: RA Dr. Gerd Koch, Heilbronn

zfs 11/2023, S. 604 - 609

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