Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Tatgericht den Umstand eines für einen Kalendermonat nachgewiesenen geringfügig negativen Betriebsergebnisses nicht zum Anlass nimmt, so genannte Abschirmungsmaßnahmen (z.B. Beschäftigung eines Fahrers für die Zeit des Fahrverbots) für unzumutbar zu halten. (Leitsatz der Redaktion)

KG, Beschl. v. 20.4.2023 – 3 ORbs 68/23 – 162 Ss 31/23

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