Der Kl. begehrt von der Bekl. Leistungen aus einer Kaskoversicherung wegen eines Unfalls mit einem von ihm angemieteten Pkw. Der Kl. hatte einen Kreditkartenvertrag abgeschlossen. Dieser Vertrag beinhaltete unter anderem zu seinen Gunsten – als Gruppenversicherung – eine "Mietwagen-Vollkasko-Versicherung". Nach C) Ziff. 1.1 der dazu vereinbarten Bedingungen für diese Vollkaskoversicherung besteht "Versicherungsschutz für bis zu zwei gleichzeitig von Ihnen auf Tages- oder Wochenbasis von einer zugelassenen Mietwagenagentur/-firma angemietete Personenkraftwagen (Mietwagen)". Dem Kl. wurde ein Direktanspruch gegen die Bekl. eingeräumt. …

Am 3.7.2017 verursachte der Kl. mit einem von ihm angemieteten Pkw auf einer Autobahn einen Verkehrsunfall, durch den ein wirtschaftlicher Totalschaden an dem Pkw entstand. Diesen Wagen hatte er jedenfalls schon vom 2.5.2017 an angemietet, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob der Wagen für einen längeren Zeitraum als 28 (oder 31) Tage oder nach Ablauf von 28 Tagen jeweils wieder neu angemietet worden war.

Der Kl. hat behauptet, dass er den Pkw nicht im Rahmen eines Vertrags für mehr als 28 Tage, sondern nach Ablauf des jeweiligen Vertrags aufgrund neuer Mietverträge angemietet habe. Es handele sich daher – jedenfalls nach der zuvor schon geübten Praxis der Bekl., welche eine Miete bis zu 28 (oder 31) Tage als versichert akzeptiert habe – um eine Miete "auf Tages- oder Wochenbasis". Aus diesem Grunde bestehe Versicherungsschutz und die Einstandspflicht der Bekl. für den durch den Verkehrsunfall verursachten Schaden.

Die Bekl. hat mit der Klageerwiderung gegenüber der Klage eingewandt, dass zwischen dem Kl. und der Fa. M ein Langzeitmietvertrag für mehrere Monate abgeschlossen worden sei, in welchem der Kl. verschiedene Fahrzeuge erhalten habe. Auch der Pkw, mit welchem der Kl. den Unfall verursacht habe, sei jedenfalls im Rahme einer Langzeitmiete von mehr als 28 (oder 31) Tagen und nicht im Sinne des Versicherungsvertrags "auf Tages- oder Wochenbasis" angemietet worden, auch nicht wenn man auf die bisherige Regulierungspraxis der Bekl. und von ihr abgegebene Erklärungen abstelle. Es bestehe daher kein Versicherungsschutz.

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