1. In Teilentscheidungen enthaltene Kostenentscheidungen sind, soweit sie gegen den Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung verstoßen, regelmäßig so unbestimmt, dass sie nicht als Grundlage für einen Kostenfestsetzungsbeschluss dienen können.

Derartige Entscheidungen sind wirkungslos und können insbesondere keine Rechtskraftwirkung entfalten.

2. Hat das Gericht während des Verfahrens eine danach wirkungslose Teilentscheidung getroffen, ist es durch diese nicht gehindert, über die Kosten letztlich einheitlich zu entscheiden. Die Entscheidung ergeht von Amts wegen.

3. Das Rechtsmittel einer Partei kann nur einheitlich als selbstständiges Rechtsmittel oder als unselbstständiges Anschlussrechtsmittel geführt werden. Dabei kann es für die Kostenfolge nicht entscheidend darauf ankommen, ob das Rechtsmittel ursprünglich schon innerhalb der Rechtsmittelfrist oder erst danach bis zum Ablauf der Frist für ein zulässiges Anschlussrechtsmittel (§ 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO) eingegangen ist (vgl. grundlegend zur Kostenfolge: BGH v. 7.2.2007 – XII ZB 175/06, Rn 13 – AGS 2007, 263 = RVGreport 2007, 240; BGH v. 8.5.2012 – XI ZR 261/10, Rn 12 – zfs 2012, 586 m. Anm. Hansens = RVGreport 2012, 312 (Hansens)).

LAG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 9.5.2023 – 26 Ta (Kost) 6005/23

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