Die Kl. verlangt Beiträge zur privaten Krankenversicherung (zunächst für den Zeitraum 1/2016 – 11/2019) für den Zeitraum 2018–2019 von mtl. 66,80 EUR.

Der Beklagte hatte – im Zuge einer Insolvenz 2015 – mit Schreiben vom 26.6.2015 seinen bestehenden Krankenversicherungsvertrag gegenüber der Kl. gekündigt.

Die Kl. teilt mit Schreiben vom 23.7.2015 dem Beklagten mit, dass die Kündigungsfrist 3 Monate beträgt – so dass zum 1.12.2015 die Kündigung wirksam sei, allerdings nur, wenn er einen Nachweis zur Pflichtversicherung innerhalb der Kündigungsfrist vorlegt.

Seit dein 22.6.2015 ist der Beklagte unstreitig gesetzlich bei der XX Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert.

Am 16.9.2015 gab es zwischen dem Beklagten und der Kl. telefonischen Kontakt.

Die Kl. behauptet, mit Schreiben vom 24.11.2015 den Beklagten darüber informiert zu haben, dass ein Nachweis über die Anschlussversicherung ihr nicht vorliege und deshalb der Vertrag unverändert fortlaufe.

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