Gegen den Antragsteller wird seitens des Landkreises Vechta ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Missachtung des Überholverbots u.a. geführt. Im Rahmen der Anhörung beantragte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 21.7.2022 Einsicht in die Akte nebst dem "Straßen- und Beschilderungsplan der Baustelle in Fahrtrichtung Münster ab Beginn und bis Raststätte Dammer Berge, insbesondere der Zeichen 276 und 264 – mit Ortsangaben". Hierauf wandte sich der Landkreis Vechta an die Autobahn GmbH Osnabrück und bat um Übersendung des entsprechenden Beschilderungsplanes bzw. deren Ablichtung. Die Autobahn GmbH teilte mit, dass eine Übersendung nicht erfolgen könne. Vielmehr müsse der Beschilderungsplan vor Ort bei der Autobahn GmbH eingesehen werden. Der Landkreis Vechta verwies sodann den Antragsteller in einer Mail bzgl. des Beschilderungsplans auf die Autobahn GmbH sowie die dortige Einsichtnahme vor Ort und versandte die Akte ohne den Beschilderungsplan an den Antragsteller. Für die Versendung erhob der Landkreis gem. § 107 Abs. 5 StPO eine Aktenversendungspauschale in Höhe von 12,00 EUR.

Das AG hat den Landkreis Vechta auf Antrag des Betroffenen angewiesen, den Straßen- und Beschilderungsplan der Baustelle auf der BAB 1 in Fahrtrichtung Münster ab Beginn und bis Raststätte Dammer Berge, insbesondere der Zeichen 276 und 264 – mit Ortsangaben, welcher zur Tatzeit maßgebend war, beizuziehen und diesen im Rahmen der Akteneinsicht dem Betroffenen über seinen Verteidiger zur Verfügung zu stellen. Weiter hat das AG auf Antrag des Betroffenen den Kostenansatz des Landkreises Vechta in Form der Pauschale in Höhe von 12 EUR für die Übersendung der Akte vom 29.7.2022 aufgehoben.

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