Die Parteien streiten über Versicherungsschutz aus einer Betriebshaftpflichtversicherung, die die Kl. bei der Bekl. unterhält. Dem Vertrag liegen die AVB für die Betriebs- und Privathaftpflichtversicherung sowie die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Betriebshaftpflichtversicherung der Bauwirtschaft zugrunde. Diese sind teilweise durch Besondere Vereinbarungen für Mitgliedsbetriebe des Bundesindustrieverbandes Heizung-, Klima-, Sanitärtechnik/Technische Gebäudesysteme e.V. modifiziert worden. Die Kl. betreibt ein Unternehmen für die Installation und Wartung von Haustechnik (Sanitär, Heizung, Lüftung und Klima). Sie wurde seitens der Stadt N. mit der Ausführung der Gewerke Sanitär und zentrale Befeuchtungsanlage betreffend das Bauvorhaben "Umbau Haus 1, …" beauftragt. Hinsichtlich der Lieferung und Montage der zentralen Befeuchtungsanlage beauftragte die Kl. ihrerseits eine Subunternehmerin, die M. GmbH.

Die zentrale Befeuchtungsanlage ging im Jahre 2017 in Betrieb. Nachdem im Jahre 2019 eine Verkeimung der Anlage festgestellt worden war, forderte die Stadt N. von der Kl. die Beseitigung dieser Verkeimung. Die entsprechenden Arbeiten erfolgten durch die Subunternehmerin unter Einsatz eines chlorhaltigen Desinfektionsmittels. Im November 2020 wurden Undichtigkeiten, tropfende Dichtungen und geplatzte Schläuche an der zentralen Befeuchtungsanlage festgestellt, so dass diese im März 2021 außer Betrieb genommen werden musste. Die Kl. wurde seitens der Stadt N. aufgefordert, die geltend gemachten Mängel nach Vorlage eines Konzepts zu beseitigen und anschließend die Keimfreiheit der gesamten Befeuchtungsanlage nachzuweisen. Den hierfür geforderten Versicherungsschutz lehnte die Bekl. nach Einholung eines Gutachtens gegenüber der Kl. ab.

Das LG hat diese Klage ohne Beweisaufnahme vollständig abgewiesen. Es hat dabei im Wesentlichen darauf abgestellt, dass derzeit keine Deckungspflicht der Bekl. bestehe. Die Stadt N. mache gegenüber der Kl. einen Anspruch auf Nacherfüllung wegen nicht ordnungsgemäßer Ausführung des Werkvertrages geltend. Für die Abwehr eines solchen Gewährleistungsanspruchs bzw. für die Freistellung von einem derartigen Anspruch bestehe bedingungsgemäß kein Versicherungsschutz. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den sonstigen Versicherungsbedingungen.

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