Der BayVGH hatte zu klären, ob sich ein Anwohner gegen die "Wiener Ampelpärchen" in München wenden kann oder ob ihm hierfür die Klagebefugnis fehlt. Hintergrund: Die Stadt Wien hat 2015 an mehreren Standorten Fußgängerampeln eingerichtet, bei denen das Sinnbild "Fußgänger" Paare aus einem Mann und einer Frau, zwei Männern oder zwei Frauen zeigt. Die Stadt München hatte diese Gestaltung an einigen Ampeln zunächst vorübergehend und später dauerhaft übernommen. Hiergegen wandte sich der in dem betroffenen Stadtteil wohnende Kl. mit seiner Klage, die das VG München (Urt. v. 2.4.2021 – M 23 K 20.6509) wegen fehlender Klagebefugnis abgewiesen hat. Der BayVGH hat diese Rechtsauffassung bestätigt und den Antrag des Kl. auf Zulassung der Berufung mit Beschl. v. 20.7.2022 – 11 ZB 21.1777 abgelehnt. Die Entscheidung ist unanfechtbar und daher rechtskräftig.

Mitgeteilt vom Vorsitzenden Richter am VGH Dr. Klaus Borgmann, München

zfs 11/2022, S. 656

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