Es stellt keine unrichtige Sachbehandlung i.S.v. § 21 Abs. 1 GKG dar, wenn das Gericht auf der Grundlage einer vertretbaren vorläufigen Rechtsansicht Sachverständigenbeweis erhebt und später unter Bezugnahme auf höherinstanzliche Rechtsprechung seine Ansicht ändert, so dass sich das Sachverständigengutachten als überflüssig erweist (Anschluss an OLG München, Beschl. v. 10.3.2003 – 11 W 891/03, juris Rn 20, NJW-RR 2003,1294).

OLG Nürnberg, Beschl. v. 24.2.2022 – 8 W 457/22

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