Im Bereich der Krankheitskostenversicherung stellt sich gelegentlich die Frage, ob die von dem behandelnden Arzt für sachgerecht erachtete Behandlung medizinisch notwendig und von daher vom Krankenversicherer zu finanzieren ist. Hier geht es dann um die Feststellung eines Gesundheitszustandes, der nach § 485 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1 "Zustand einer Person" zu subsumieren ist.[45] Obwohl vom Wortlaut der Vorschrift ohne Zweifel gedeckt, besteht in der Justiz eine starke Zurückhaltung, hier antragsgemäß Beweis anzuordnen. Durch eine Spezialabteilung des AG Köln, welche sich ganz wesentlich mit Ansprüchen aus der privaten Krankenversicherung beschäftigt, wurde auf einen gestellten Beweissicherungsantrag des Autors hin das Verfahren zunächst trotz abweichenden Antrages als reguläres Klageverfahren eingetragen[46] und wurde erst im Folgenden nach Nachweis umfangreicher Rechtsprechung zur Zulässigkeit des selbstständigen Beweisverfahrens und eines geführten Telefonates mit dem zuständigen Abteilungsrichter als selbstständiges Beweisverfahren eingetragen.[47] Antragsgemäß wurde dann Beweis erhoben über die gestellte Frage, ob bei dem Antragssteller die Durchführung einer Nasenscheidewandoperation wegen funktioneller Nasenatmungsbehinderung, Septumdeviation und einer beidseitigen Nasenmuschelhyperplasie nicht nur medizinisch nützlich, sondern medizinisch notwendig ist. Diese starke Zurückhaltung scheint auch aktuell noch zu bestehen. Hier sei verwiesen auf eine Entscheidung des OLG München vom 23.5.2022,[48] mit der eine abweichende Entscheidung des LG Ingolstadt aufgehoben wurde. Insoweit würde – ausgehend von der Entscheidung des OLG München – die zulässige Beweisfrage wie folgt lauten:

Zitat

Im Wege des selbstständigen Beweisverfahrens soll ein schriftliches Sachverständigengutachten zur folgenden Frage des Antragsstellers eingeholt werden:

War es nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen zum Behandlungszeitpunkt vertretbar, die durchgeführte Heilbehandlung als notwendig anzusehen und war die durchgeführte Therapie und Diagnostik nach den medizinischen Erkenntnissen dazu geeignet, die Krankheit des Antragsstellers zu lindern oder ihrer Verschlimmerung entgegenzuwirken?

Das OLG hat ausgeführt, dass das selbstständige Beweisverfahren entgegen der Auffassung des LG nicht allein auf die Feststellung des gegenwärtigen Zustandes des Antragsstellers beschränkt ist sondern dass auch Fragen nach der Veränderung des Gesundheitszustandes zulässig sind, da damit zugleich nach einzelnen Zuständen – in ihrer zeitlichen Abfolge – gefragt wird.[49]

[45] Vgl. für die Feststellung der künstlichen Befruchtung, OLG Köln, Beschl. v. 2.11.2010 – 20 W 62/10, nachgewiesen in MDR 2011, 380.
[46] AG Köln 146 C 45/12.
[47] Vgl. AG Köln 118 H 2/12.
[48] 25 W 622/22 R und S. 2022, 399 ff.
[49] Vgl. OLG München, a.a.O., S. 400, 401.

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