Bei versicherungsvertragsrechtlichen Ansprüchen im Rahmen der Unfallschadenregulierung geht es regelmäßig um die Feststellung des Aufwandes für die Beseitigung eines Sachschadens. Es liegt mithin ein klarer Anwendungsfall des § 485 Abs. 2 3. Alt. ZPO vor. Dementsprechend hat das LG München I schon im Jahre 1993[41] festgestellt, dass das selbstständige Beweisverfahren ein probates Mittel ist, um die Höhe eines Kaskoschadens beweiskräftig festzustellen. Gleichwohl zeigt die Praxis, dass von dieser Möglichkeit wenig Gebrauch gemacht wird. Wie die nur wenig vorhandene Rechtsprechung belegt, wird von Versicherern regelmäßig eingewandt, dass das in den Versicherungsbedingungen vorgesehene Sachverständigenverfahren dem rechtlichen Interesse an der Beweissicherung entgegenstehe.[42] Das LG München hat für den Fall der Kaskoentschädigung zutreffend darauf hingewiesen, dass der Hinweis auf § 14 AKB nicht dem rechtlichen Interesse an der Beweissicherung entgegensteht, sondern allein Auswirkungen auf die Frage der Fälligkeit der Versicherungsleistung entfaltet. Dass die Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens häufig Sinn macht, belegt auch der Fall, der der Entscheidung des OLG Hamm zugrunde lag.[43] Hier hatte der vom Versicherer beauftragte Sachverständige einen Nettoschaden von EUR 14.542,00 festgestellt, während der gerichtliche Sachverständige einen Nettoschadensbetrag von EUR 21.569,00 feststellte, den der Versicherer dann nach Vorlage des Gutachtens des gerichtlichen Sachverständigen regulierte. Der Autor kann aus seiner eigenen Praxis zahlreiche Fälle belegen, wonach es nach Durchführung des selbstständigen Beweisverfahrens im Rahmen der Kaskoentschädigung nicht zu der vom Versicherer gewünschten Totalschadenabrechnung kam, sondern zur Abrechnung der tatsächlich deutlich höher liegenden Reparaturkosten.

Im Hinblick auf den zu stellenden Antrag wird auf B I 4 verwiesen.

[41] Beschl. v. 10.12.1993, 13 T 23000/93, nachgewiesen in NJW-RR 1994, 355, 365.
[42] Vgl. auch insoweit die Ausführungen der Versicherung in dem Verfahren LG München, Beschl. v. 10.12.1993, a.a.O., für den Fall des Kaskoschadens; vgl. darüber hinaus OLG Celle, Beschl. v. 10.5.2011 – 8 W 2711, nachgewiesen in VersR 2011, 1418; OLG Köln, Beschl. v. 1.8.2005 – 5 W 92/05 für den Fall der Unfallversicherung § 11 I AUB 88.
[43] OLG Hamm, Urt. v. 15.11.2010 – 20 U 108/10, zfs 2011, 214.

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