FeV § 3 § 11 Abs. 8 § 13 S. 1 Nr. 2 Buchst. c; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1; StVG § 6 Abs. 1 Nr. Buchst. y

 

Leitsatz

1. § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV erlaubt den Schluss von einer nicht fristgemäßen Beibringung des Gutachtens auf die Nichteignung nur, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist. Hierzu gehört auch die Angemessenheit der Beibringungsfrist. Wie lange der Zeitraum mindestens zu bemessen ist, entzieht sich einer abstrakten Festlegung, da die insoweit relevanten Umstände je nach Sachlage im Einzelfall variieren können.

2. Eine in einer wiederholten Missachtung behördlicher Anordnungen, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, zum Ausdruck kommende Verweigerungshaltung kann Veranlassung geben, die Frist für eine erneute Gutachtenanordnung im Interesse einer effizienten behördlichen Überwachung der Sicherheitslage und des Verfahrensgangs kurz zu bemessen.

3. Die Frist für die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens muss grundsätzlich nicht so lange bemessen werden, dass dem Probanden die vorherige Ausräumung von Eignungszweifeln ermöglicht wird.

4. Ob die Untersagung des Führens erlaubnisfreier Fahrzeuge nach §§ 3, 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c, 11 Abs. 8 FeV in § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe y StVG eine hinreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage findet, ist fraglich (ausführlich hierzu: BVerwG, Urt. v. 4.12.2020 – 3 C 5.20 –, juris) und bedarf der Klärung im Hauptsacheverfahren.

5. Dasselbe gilt hinsichtlich der Frage, inwieweit es mit Blick auf das gegenüber Kraftfahrzeugen in der Regel geringere Gefährdungspotenzial des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge mit den Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes vereinbar ist, wenn § 3 Abs. 2 FeV für die Klärung von Eignungszweifeln ohne weitere Differenzierung umfassend auf die strengen Anforderungen der §§ 11 ff. FeV verweist, die auf die Prüfung der Eignung und Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgerichtet sind (s. BVerwG, Urt. v. 4.12.2020 – 3 C 5.20 –, juris, Rn 38 f.).

OVG des Saarlandes, Beschl. v. 3.5.2021 – 1 B 30/21

zfs 11/2021, S. 659

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