Die Kl. macht aus übergegangenem Recht Ansprüche aus einer Vollkaskoversicherung geltend. Der Zedent, J. W., war Leasingnehmer eines Grillhähnchen-Verkaufswagens der Marke F. Leasinggeber und Eigentümer des Fahrzeugs war die C GmbH. Der Zedent hatte mit der Bekl. für das Fahrzeug eine Kraftfahrtversicherung abgeschlossen, der eine Vollkasko-Versicherung einschloss.

Versichert sind nach dem AKB (A 2.3.2) Unfälle des Fahrzeugs. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis.

Nicht als Unfallschäden gelten insbesondere Schäden aufgrund eines Brems- oder Betriebsvorgangs oder reine Bruchschäden.

Am 12.7.2016 gegen 19:00 Uhr erlitt der Zedent mit dem Fahrzeug in U. einen Verkehrsunfall auf der G. Straße, indem er beim Vorbeifahren mit dem Fahrzeug die Ecke eines Wohnhauses streifte. Dadurch wurde die an der rechten Seite des Fahrzeugs befindliche Verkaufsklappe abgerissen und der hintere Teil des Fahrzeugs beschädigt. Durch den Anstoß wurde das Fahrzeug nach rechts abgelenkt und fuhr anschließend frontal gegen die Wand des nächsten Wohnhauses, wodurch die Fahrzeugfront stark eingedrückt wurde. Zur ersten Kollision war es gekommen, weil sich die Verkaufsklappe des hinteren Fahrzeugaufbaus geöffnet hatte, und der Wagen deshalb an der Hauswand hängen geblieben war. Die Bekl. hat eine Erstattung des durch das Hängenbleiben der Verkaufsklappe entstandenen Schadens abgelehnt.

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