Durch das mit dem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde angefochtene Urteil des Amtsgerichts vom 11.3.2021 wurde gegen den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 21 km/h eine Geldbuße von 70 EUR verhängt. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils wurde die überhöhte Geschwindigkeit des von dem Betroffenen geführten Fahrzeugs mit dem Geschwindigkeitsmessgerät LEIVTEC XV3 gemessen. Das OLG Celle hat das Bußgeldverfahren mit Zustimmung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt, jedoch davon abgesehen, die dem Betroffenen erwachsenen notwendigen Auslagen der Landeskasse aufzuerlegen.

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