Hinsichtlich der Änderung des § 1 PflVG sollte auch geprüft werden, ob § 6 PflVG bezüglich der Technischen Aufsicht ergänzt werden sollte, damit straf- oder auch bußgeldrechtliche Verstöße drohen, wenn für die Technische Aufsicht ein solcher Vertrag nicht vorliegt. Dazu äußerte sich die Bundesregierung wie folgt[15] :

Die Regelung des § 6 PflVG wird strafrechtlich als ausreichend und terminologisch klar eingeschätzt. Diesbezüglich nimmt § 6 PflVG auf § 1 PflVG in Gänze Bezug, sodass alle Kraftfahrzeuge, die unter § 1 PflVG fallen, erfasst werden. Hierunter fallen auch die Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des Gesetzentwurfs.

[15] BT-Drucks. 19/28178, 26.

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