Hinsichtlich der Änderung des § 1 PflVG sollte auch geprüft werden, ob § 6 PflVG bezüglich der Technischen Aufsicht ergänzt werden sollte, damit straf- oder auch bußgeldrechtliche Verstöße drohen, wenn für die Technische Aufsicht ein solcher Vertrag nicht vorliegt. Dazu äußerte sich die Bundesregierung wie folgt[15] :
Die Regelung des § 6 PflVG wird strafrechtlich als ausreichend und terminologisch klar eingeschätzt. Diesbezüglich nimmt § 6 PflVG auf § 1 PflVG in Gänze Bezug, sodass alle Kraftfahrzeuge, die unter § 1 PflVG fallen, erfasst werden. Hierunter fallen auch die Kraftfahrzeuge mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des Gesetzentwurfs.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen