§ 17 StVG sollte nach dem Willen des Bundesrates wie folgt erweitert werden[11] :

In § 17 Abs. 3 sollte folgender Satz 2 eingefügt werden:

Zitat

"Bei Kraftfahrzeugen mit hochautomatisierter, vollautomatisierter oder autonomer Fahrfunktion gilt ein Ereignis nur dann als unabwendbar, wenn der Unfall auch von einem durch einen gedachten Idealfahrer gesteuerten Fahrzeug verursacht worden wäre, der jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet."

Begründung:

Um zu vermeiden, dass ein unabwendbares Ereignis mit Erreichen der Grenzen der Technik anzunehmen sein könnte, ist im Gesetz klarzustellen, dass auch bei einem Unfallereignis mit autonomen Fahrzeugen ein unabwendbares Ereignis nur dann vorliegt, wenn der Unfall auch von einem durch einen gedachten Idealfahrer gesteuerten Fahrzeug verursacht worden wäre. Ergänzend ist dies – systemgerecht – auch noch für Kraftfahrzeuge mit hoch- oder vollautomatisierter Fahrfunktion anzuordnen.

Dies wurde abgelehnt. Dazu führt die Bundesregierung aus[12] :

Zitat

"… Nach Auffassung der Bundesregierung haften Halter von Kraftfahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion nach der derzeit geltenden Rechtslage strenger, als es der Vorschlag des Bundesrates vorsehen würde. Denn der Haftungsausschluss gemäß § 17 Absatz 3 Satz 1 StVG erfolgt nur, wenn das unabwendbare Ereignis "weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht." Diese in der Rechtspraxis bisher kaum erheblichen Ausnahmen vom Einwand des zur Enthaftung führenden unabwendbaren Ereignisses dürften beim autonomen Fahren besondere Bedeutung erlangen und ausreichen, um einen Haftungsausschluss gemäß § 17 Absatz 3 Satz 1 StVG bei einem nichtidealtypischen Fahrverhalten eines Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion zu verhindern, da es sich bei entsprechendem Fahrverhalten entweder um einen Fehler in der Beschaffenheit eines Fahrzeugs oder um ein Versagen seiner Vorrichtungen handeln dürfte. Bei einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeuges mit autonomer Fahrfunktion oder einem Versagen seiner Vorrichtungen (etwa Sensoren) sollte zudem selbst dann gehaftet werden, wenn ein entsprechend hypothetischer Maßstab eines Idealfahrers angelegt und erfüllt worden wäre. Beim fahrerlosen Kraftfahrzeug im Sinne des Gesetzentwurfs sollte es allein auf die Leistungsfähigkeit des Fahrzeugs ankommen, da es keine fahrzeugführende Person mehr gibt."

Aus Sicht der Bundesregierung sollte beim Regelbetrieb von Kraftfahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion ein strenger Haftungsmaßstab angewendet werden, solange mit solchen Fahrzeugen keine Erfahrungen gemacht sind, die eine weniger strenge Haftung ausreichend erscheinen lassen.“

[11] BT-Drucks. 19/28178, 10.
[12] BT-Drucks. 19/28178, 24.

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