Viele Bestimmungen der StVO, die die Verhaltensvorschriften im Straßenverkehr beinhalten, wenden sich an den Fahrzeugführenden. Beispielhaft soll hier § 3 StVO genannt werden. Wenn das Fahrzeug nach § 1e StVG selbst in der Lage sein muss, sich an die Regeln zu halten, stellt sich die Frage, wer für den Verstoß verantwortlich ist, wenn das Fahrzeug nicht in der Lage sein soll und wenn es trotzdem mal zu schnell fährt. Dabei geht es dem Verfasser nicht (nur) um Verkehrsunfälle. Hier muss der Halter weiterhin für Schäden aufkommen, die durch den Betrieb des Fahrzeugs entstehen. Handelt jemand ordnungswidrig für den "Verstoß des Fahrzeugs"? Der Halter oder die Technische Aufsicht?

Auch wenn das Fahrzeug die Technische Aufsicht überstimmen können muss, ist es für den Verfasser nicht ausgeschlossen, dass sich Situationen ereignen können, bei denen die Technische Aufsicht die Fahrt freigibt, obwohl die Verkehrssicherheit nicht mehr gewährleistet ist. Die Technische Aufsicht müsste dabei nicht nur im Besitze einer Fahrerlaubnis für das entsprechende Fahrzeug sein. Für den Verfasser stellt sich auch die Frage, ob vergleichbare Bestimmungen wie § 24a StVG oder auch §§ 315c, 316 StGB für die Technische Aufsicht geschaffen werden. Kann die Technische Aufsicht überwacht werden? Auch dies müsste in Verordnungen dargestellt werden. Nach § 36 Abs. 5 StVO ist die Polizei ermächtigt, Verkehrsteilnehmer zur Verkehrskontrolle anzuhalten. Fallen diese Fahrzeuge auch darunter? Wie wird diese Kontrolle durchgeführt. Muss die Technische Aufsicht oder der Halter eine Person benennen, die innerhalb einer überschaubaren Zeit am Kontrollort sein kann. Es bleiben für den Verfasser noch viele Fragen. Möglicherweise werden sie schon mit den noch zu schaffenden Verordnungen beantwortet.

Autor: Ewald Ternig, Dozent für VR/VL an der Hochschule der Polizei ist Rheinland-Pfalz

zfs 11/2021, S. 604 - 612

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