Die Aufgaben der Technischen Aufsicht werden in § 1f Abs. 2 StVG genannt.

Sie ist verpflichtet,

Zitat

1. ein alternatives Fahrmanöver nach § 1e Absatz 2 Nummer 4 und Absatz 3 zu bewerten und das Kraftfahrzeug hierfür freizuschalten, sobald ihr ein solches optisch, akustisch oder sonst wahrnehmbar durch das Fahrzeugsystem angezeigt wird, die vom Fahrzeugsystem bereitgestellten Daten ihr eine Beurteilung der Situation ermöglichen und die Durchführung des alternativen Fahrmanövers nicht die Verkehrssicherheit gefährdet,

2. die autonome Fahrfunktion unverzüglich zu deaktivieren, sobald dies optisch, akustisch oder sonst wahrnehmbar durch das Fahrzeugsystem angezeigt wird,

3. Signale der technischen Ausrüstung zum eigenen Funktionsstatus zu bewerten und gegebenenfalls erforderliche Maßnahmen zur Verkehrssicherung einzuleiten und

4. unverzüglich Kontakt mit den Insassen des Kraftfahrzeugs herzustellen und die zur Verkehrssicherung notwendigen Maßnahmen einzuleiten, wenn das Kraftfahrzeug in den risikominimalen Zustand versetzt wird.

Aufgrund der allgemeinen Ausführungen soll die Technische Aufsicht für die weitere Sicherheit sorgen, und sie kann das Fahrzeug für das alternative Fahrmanöver freischalten.

Diese Maßnahme ist für den Verfasser sehr nah mit der Möglichkeit verbunden, die auch ein Fahrzeugführer haben kann, der sich unmittelbar neben einem Fahrzeug befindet. So gibt es bei einigen Fahrzeugherstellern die technische Möglichkeit, dass das Fahrzeug eingeparkt werden kann, wenn man auf dem Bürgersteig danebensteht. Über das Smartphone wird dieser Vorgang durchgeführt.[5] Diese Person führt nach heutiger Rechtslage das Fahrzeug, auch wenn sie danebensteht. Für die Technische Aufsicht gilt für den Verfasser das Gleiche, wenn sie/er die Fahrt wieder frei gibt. Für weitere Möglichkeiten beim Parken hat der Gesetzgeber in § 6 Abs. 1 Nr. 17 StVG eine entsprechende Ermächtigung zum Erlass einer Verordnung festgehalten.

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