Nach § 1f Abs. 1 StVG ist der Halter zur Erhaltung der Verkehrssicherheit und der Umweltverträglichkeit des Kraftfahrzeugs verpflichtet und hat die hierfür erforderlichen Vorkehrungen zu treffen. Er hat ferner die regelmäßige Wartung der für die autonome Fahrfunktion erforderlichen Systeme sicherzustellen. Er muss Vorkehrungen treffen, dass die sonstigen, nicht an die Fahrzeugführung gerichteten Verkehrsvorschriften eingehalten werden, und er hat zu gewährleisten, dass die Aufgaben der Technischen Aufsicht erfüllt werden.

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