Mit ihrer am 9.7.2015 zum Landgericht Saarbrücken eingereichten Klage hat die Kl. die Bekl. auf Rückzahlung von Krankentagegeld für den Zeitraum vom 15.2.2011 bis zum 9.2.2012 in Anspruch genommen. Die Bekl. ist die Rechtsnachfolgerin ihres am 12.12.2013 verstorbenen Ehemannes. Dieser war von Beruf selbstständiger Türen- und Fenstermonteur, seine Tätigkeit umfasste die Montage, die Wartung und den Service von Automatiktüren. Er unterhielt bei der Kl. eine Krankentagegeldversicherung im Tarif T29/80 auf der Grundlage der MB/KT 2009 mit TB. Danach hatte die Kl. ab dem 29. Tag bedingungsgemäßer Arbeitsunfähigkeit ein tägliches Krankentagegeld in Höhe von 80,– EUR zu leisten. Im September 2009 wurde bei dem VN ein Rektumkarzinom festgestellt, das operativ entfernt und mittels Chemotherapie sowie Bestrahlung behandelt wurde. Die Kl. erbrachte, ausgehend von einer bedingungsgemäßen Arbeitsunfähigkeit ab dem 1.9.2009, vertragsgemäße Leistungen aus der Krankentagegeldversicherung. Am 5.4.2011 wurde bei dem VN ein Lokalrezidiv diagnostiziert, des Weiteren eine Lebermetastase sowie ein Prostatakarzinom; daraufhin erfolgten im Juni 2011 zwei Operationen und daran anschließend eine erneute Chemotherapie. Im Rahmen einer von der Kl. veranlassten Nachuntersuchung durch Dr. med. B. C. stellte dieser ab dem 10.11.2011 Berufsunfähigkeit des VN aufgrund der vorbeschriebenen Erkrankungen fest. Die Kl. erklärte daraufhin mit Schreiben vom 30.11.2011, dass das Versicherungsverhältnis – mit Blick auf die "aktuelle Arbeitsunfähigkeit", des VN nach Ablauf einer bedingungsgemäßen Karenzfrist – zum 10.2.2012 beendet sei und sie die Leistungen ab diesem Zeitpunkt einstellen werde. Die Bekl. hat gegenüber den geltend gemachten Rückzahlungsansprüchen die Einrede der Verjährung erhoben.

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