Das LG Nürnberg-Fürth stellte in einem bei ihm rechtshängigen Rechtsstreit durch Beschluss gem. § 278 Abs. 6 ZPO fest, dass zwischen den Parteien ein Vergleich zustande gekommen ist. Dieser enthielt unter dem Punkt 8. folgende Kostenregelung:

"a) Die Parteien des Verfahrens, mithin die Klägerin, der Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 2, sind sich einig, dass jede Partei ihre eigenen außergerichtlichen Kosten selbst trägt."

b) Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte zu 1.“

Auf Antrag der Klägerin setzte der Rechtspfleger des LG die von dem Beklagten zu 1 an die Klägerin nach der vorstehend erwähnten Kostenregelung zu erstattenden Kosten auf 7.321,70 EUR nebst Zinsen fest. Dies begründete der Rechtspfleger unter anderem damit, aus dem Schriftverkehr der Parteien vor Abschluss des Vergleichs ergebe sich, dass sich die Regelung zu den außergerichtlichen Kosten lediglich auf die vorgerichtlichen Kosten beziehe und im Übrigen auf die Regelung zu den gerichtlichen Kosten abzustellen sei.

Mit der hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat der Beklagte zu 1 geltend gemacht, aus der Kostenregelung ergebe sich, dass jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen habe. Angesichts dieses klaren Wortlautes bestehe für eine Auslegung kein Raum, sodass auf die außergerichtliche Korrespondenz nicht abgestellt werden könne. Im Übrigen basiere der Vergleichstext nicht mehr auf den ursprünglichen Verhandlungen.

Demgegenüber hat die Klägerin in ihrer Beschwerdeerwiderung geltend gemacht, die Übernahme der ihr durch den Prozess entstandenen Rechtsanwaltskosten durch die Beklagte zu 1 sei Grundlage für den Abschluss des Vergleichs gewesen. Dies habe der Vertreter des Beklagten zu 1 sogar ausdrücklich bestätigt. Die Parteien hätten sich lediglich darauf geeinigt, dass jeder seine vorgerichtlichen Anwaltskosten selbst zu tragen habe. Die Formulierung "außergerichtliche Kosten" beruhe auf einem Versehen. Das OLG Nürnberg hat die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 1 als zulässig und begründet angesehen und den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss aufgehoben.

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