Der BGH prüfte nicht den Zeitpunkt des von ihm bejahten Forderungsüberganges auf den Sozialhilfeträger.[17] Der Forderungsübergang nach § 116 SGB X ist sehr weitreichend und erstreckt sich auf das gesamte – künftig als möglich in Betracht kommende – Leistungsspektrum des SGB VII.[18] Mit Rücksicht auf die Allzuständigkeit des Unfallversicherungsträgers war jedenfalls im Unfallzeitpunkt die Zuständigkeit des Sozialhilfeträger nicht ernsthaft in Betracht zu ziehen.

Der Forderungswechsel auf den Sozialhilfeträger konnte sich also erst später vollziehen. Damit hatte der Sozialhilfeträger einen Rechtsvorgänger, dessen Kenntnis von Schaden und Schädiger er sich anspruchsbeeinflussend anrechnen lassen musste. Ob in den Vorinstanzen der Verjährungseinwand erhoben wurde, lässt der Urteilstatbestand nicht erkennen.

[17] Zum Zeitpunkt der ernsthaften Erkenntnis siehe Jahnke, Abfindung von Personenschadenansprüchen, 3. Aufl. 2018, § 5 Rn 431 ff.
[18] BGH, Urt. v. 12.4.2011 – VI ZR 158/10 – DAR 2012, 78 = NJW 2011, 2357 (Rn 8).

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