Wenn der BGH[80] meint, dass

"wie sich schon aus der Zielrichtung des § 116 I SGB X ergibt, der Sozialversicherungsträger nur zum vorläufigen Eintreten verpflichtet ist, während die nach Deliktsrecht (oder nach dem Recht der Gefährdungshaftung) Verantwortlichen den Schaden endgültig tragen sollen",

Sozialversicherer damit also nur subsidiär leistungspflichtig seien, wird deren originäre sozialrechtliche Leistungsverpflichtung ausgeblendet. Sozialversicherungsträger sind ihren Versicherten und mitversicherten Personen aufgrund der Sozialgesetzbücher unmittelbar und primär verpflichtet, die im jeweiligen Sozialgesetzbuch bestimmten Leistungen zu gewähren; und zwar unabhängig von der Frage, ob die Leistungspflicht schicksalhaft, selbstverschuldet oder fremd(mit-)verursacht begründet ist bzw. ob eine Regressnahme gegen Dritte in Betracht kommt und auch möglich ist.

Nur ausnahmsweise sind Drittleistungsträger vorläufig leistungspflichtig (siehe zum Sozialhilferecht §§ 2 Abs. 1, 19 Abs. 1 SGB XII).

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