Der verletzte nicht-versicherte Unternehmer wird nur dann einem Versicherten gleichgestellt, wenn die Voraussetzungen einer zivilrechtlichen Haftung des Schädigers vorliegen (§ 105 Abs. 2 S. 2 Hs. 2 SGB VII). Besteht bereits kein zivilrechtlicher Anspruch (wie fehlendes Verschulden des Schädigers oder Eingreifens eines privatrechtlichen Haftungsausschlusses, Vorliegen arbeitsrechtlicher Haftungsbeschränkung), wird der Haftungsausschluss eben nicht durch § 105 Abs. 2 S. 1 SGB VII erst herbeigeführt.

Eine bloße Mitverantwortung des Geschädigten bei der Herbeiführung des schadenstiftenden Ereignisses (Haftung dem Grunde nach) berührt den Anspruch gegenüber dem Unfallversicherungsträger nicht, solange danach nicht die zivilrechtliche Verantwortlichkeit gänzlich ausgeschlossen wäre (siehe auch § 7 Abs. 2 SGB VII).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge