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[10] 2. Die Rechtssache hat nicht die von ihm geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

[11] Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Regelung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das ist in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 S. 3 VwGO genügenden Weise darzulegen und setzt die Formulierung einer bestimmten, jedoch fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rspr. oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (vgl. u.a. BVerwG, Beschl. v. 19.8.1997 – 7 B 261.97 – Buchholz 310 § 133 VwGO n.F. Nr. 26).

[12] a) Der Kl. misst der Rechtssache zum einen deshalb grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bei, weil – wie das BG selbst ausführe – die Zuordnung der Abschnittskontrolle als neuartiger Form der Geschwindigkeitsüberwachung zu einer Gesetzgebungsmaterie noch nicht geklärt sei. Erörtert werde neben der Qualifikation als Teil des Strafverfahrens- respektive des Ordnungswidrigkeitenrechts auch eine Einordnung als Maßnahme der Strafverfolgungsvorsorge.

[13] aa) Die Beschwerdebegründung lässt jedoch die nach § 133 Abs. 3 S. 3 VwGO erforderliche Auseinandersetzung mit den rechtlichen Erwägungen vermissen, die das BG dazu geführt haben, die Gesetzgebungskompetenz des Landes für die Einführung der Abschnittskontrolle zu bejahen. Das BG hat ausführlich dargelegt, weshalb das Land Niedersachsen auf der Grundlage der sich aus der Grundnorm des Art. 70 Abs. 1 GG ergebenden Landesgesetzgebungskompetenz für das allgemeine Gefahrenabwehrrecht und, nachdem der Bundesgesetzgeber von seiner konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz für das Straßenverkehrsrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG) in Bezug auf die Verkehrsüberwachung nicht abschließend Gebrauch gemacht habe, auch nach Art. 72 Abs. 1 GG befugt gewesen sei, die in Rede stehenden Regelungen zur Abschnittskontrolle zu treffen. Nachdem die bundesgesetzlichen Regelungen in Bezug auf die Verkehrsüberwachung nicht abschließend seien, bedürfe es – so das BG – keiner weitergehenden Zuordnung zu einer der im Zusammenhang mit der Abschnittskontrolle in Betracht gezogenen Gesetzgebungsmaterien. In der Beschwerdebegründung wird nicht herausgearbeitet, inwieweit in Bezug auf diese Herleitung der Landesgesetzgebungskompetenz noch in einem Revisionsverfahren klärungsbedürftige entscheidungserhebliche Rechtsfragen verbleiben. Insbesondere fehlt es an Darlegungen dazu, weshalb – entgegen der Auffassung des BG – die bisher vom Bundesgesetzgeber erlassenen Regelungen zur Verkehrsüberwachung abschließend seien und deshalb eine Sperrwirkung gegenüber dem Landesgesetzgeber entfalten sollten.

[14] bb) In einem Revisionsverfahren klärungsbedürftige Fragen in Bezug auf die vom Land Niedersachsen in Anspruch genommene Gesetzgebungskompetenz bestehen ebenso wenig mit Blick auf die konkurrierende Bundesgesetzgebungskompetenz für das Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG). Dem Wortlaut von § 32 Abs. 7 S. 1 NPOG a.F. ist eindeutig zu entnehmen, dass die dort erteilte Ermächtigung zur Anfertigung von Bildaufzeichnungen zum Zweck der Gefahrenabwehr erfolgt; nach dieser Bestimmung dient die Anfertigung der Bildaufzeichnungen der Verhütung der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von Kraftfahrzeugen. Zugleich wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem BG geklärt, dass der vom Kl. geltend gemachte Unterlassungsanspruch Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens (nur) insoweit ist, als er sich auf den präventiven Teil der Überwachung bezieht, also insbesondere auf die Anfertigung der ersten beiden Fotos, nicht dagegen des dritten und vierten Fotos (vgl. S. 2 des Protokolls der mündlichen Verhandlung).

[15] b) Nach Auffassung des Kl. kommt der Rechtssache außerdem deshalb grundsätzliche Bedeutung zu, weil es – insbesondere höchstrichterliche – Rspr. zu der neuen Rechtsgrundlage im NPOG (§ 32 Abs. 7 NPOG a.F. / § 32 Abs. 6 NPOG n.F.) und den damit verbundenen Fragen wie der Gesetzgebungskompetenz, der Erfüllung des Bestimmtheitsgebotes, des Transparenzgebotes, der Einhaltung der Verhältnismäßigkeit und der weiteren, im vorliegenden Rechtsstreit aufgeworfenen Fragen, wie etwa der Länge der maximal zulässigen Messstrecke, noch nicht gebe.

[16] Die Beschwerde übersieht mit diesen Ausführungen, dass die angesprochenen Fragen eine Norm des Landesrechtes betreffen, die als solche nicht revisibel ist (§ 137 Abs. 1 VwGO). Höchstrichterliche Klärungen der Auslegung einer solchen Norm durch das Revisionsgericht sind von vornherein nicht zu erwarten.

[17] Abgesehen davon hätte es nach den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 S. 3 VwGO anstelle einer stichwortartigen Aufzählung abstr...

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