Zwar lässt die für die Partei gegebene Möglichkeit, eine Anpassung der Kostenfestsetzung an einen veränderten Streitwert gem. § 107 ZPO zu beantragen, nicht das Rechtsschutzbedürfnis für eine sofortige Beschwerde gem. § 104 III 1 ZPO entfallen. Wählt die Partei jedoch den – Kosten verursachenden – Weg der sofortigen Beschwerde und wendet sich mit dieser ausschließlich gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende Streitwertfestsetzung, hat sie auch bei erfolgreicher Beschwerde die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Denn in diesem Fall besteht kein Grund, das kostenverursachende Beschwerdeverfahren zu wählen und die Gegenseite mit Kosten zu belasten, nachdem diese zunächst einen zutreffenden Kostenfestsetzungsantrag gestellt hatte, dem zu Recht stattgegeben worden war.

OLG Hamm, Beschl. v. 5.7.2019 – 25 W 170/19

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