1. Der in der Kraftfahrzeugversicherung für Handel- und Handwerker (KfzSBHH) auf "fremde" Fahrzeuge beschränkte Versicherungsschutz umfasst auch Ansprüche eines GbR-Gesellschafters für Schäden an seinem Privatfahrzeug.

2. Die Werkstattobhut gemäß A 1.2.3 KfzSBHH erstreckt sich auch auf Probefahrten. Die Teilnahme an der Veranstaltung eines Autohauses auf einer Rennstrecke stellt aber jedenfalls dann keine Probefahrt mehr dar, wenn der Charakter einer "Spaßfahrt" sowie das Austesten des Fahrzeugs in Grenzbereichen gleichrangig neben der Erprobung von dessen Funktionsfähigkeit stehen.

OLG Dresden, Urt. v. 20.8.2019 – 4 U 1385/18

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