1. Auch bei einer Beschädigung eines 19 Jahre alten Fahrzeugs mit Vorschäden und einer Laufleistung von 195.343 km ist der Nutzungsausfall nah der Tabelle Küppersbusch/Sanden/Danner zu schätzen.

2. Allein aufgrund des Alters ist eine weitere als die mit der Gruppenherabstufung nach der Tabelle Küppersbusch/Sanden/Danner erfolgte Reduzierung des Ersatzanspruchs nicht geboten und angemessen. Denn allein aufgrund des fortgeschrittenen Alters kann eine Einschränkung des Nutzungswertes nicht angenommen werden. Die Herabstufung erfolgt lediglich, um den technischen Fortschritt und den Komfort und Sicherheitszuwachs auszugleichen.

(Leitsatz des Einsenders)

AG Solingen, Urt. v. 30.6.2016 – 14 C 33/16

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